- Kostenpflicht
- Kostenpflicht,Pflicht, die in einem Rechtsstreit oder sonstigen gerichtlichen Verfahren anstehenden Gerichts- und außergerichtliche Kosten zu tragen. Grundsätzlich gilt, dass die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, der im Verfahren unterlegen ist (Gerichtskosten). Im Strafverfahren hat grundsätzlich der Verurteilte die Kosten zu tragen; bei Freispruch sind die Kosten in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen. Derjenige, der ein Rechtsmittel einlegt und unterliegt, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Zivilprozess und im Verwaltungsstreitverfahren werden bei Teilunterliegen und Teilobsiegen die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt, und zwar entweder durch Quotelung (z. B. Partei A trägt 30 %, Partei B 70 % der Kosten) oder indem sie »gegeneinander aufgehoben« werden (d. h., jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten, v. a. Rechtsanwaltshonorare, sowie die Hälfte der Gerichtskosten).In gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen sind auch andere Gesichtspunkte, z. B. Billigkeitsaspekte, für die Entscheidung über die Kostenpflicht maßgeblich, so z. B. bei der Erledigung der Hauptsache.
Universal-Lexikon. 2012.